Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf ein Urteil zum Mietrecht aufmerksam, in dem festgestellt wird:
Weist der Vermieter nach, dass die Wohnung frei von bautechnischen Mängeln ist und der Schimmelbefall auch sonst nicht aus seinem Verantwortungs- und Pflichtenkreis herrührt, dann liegt die Ursache für den Mangel im Gefahrenkreis des Mieters. Dann ist es Sache des Mieters, sich wegen dieser aus seinem Gefahrenkreis stammenden Ursachen zu entlasten.
Dieser Grundsatz ist jedoch zu modifizieren, wenn durch das Auswechseln alter Fenster in die vorhandene Bausubstanz eingegriffen wurde und sich aus diesem Grunde das Raumklima verändert. In diesem Falle ist ein sachgerechter und präziser Hinweis des Vermieters auf die notwendigen Veränderungen im Heiz- und Lüftungsverhalten erforderlich.
Landgericht Gießen, Urteil vom 12.04.2000, Az.: 1 S 63/00