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Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Kapitalanlagerecht aufmerksam, das eine Verkürzung der Verjährungsfristen durch eine Bestimmung im Emissionsprospekt zu Gunsten der Fondsgesellschaft für zulässig erklärt. Anlageberater und -vermittler dürfen sich jedoch nicht auf die Verjährungsverkürzung berufen, sondern haften für Schäden aus ihrer Beratung vor dem 01.01.2002 grundsätzlich 30 Jahre. So kommt oft nur noch der Kapitalanlagevermittler als Anspruchsgegner in Frage. Viele Anbieter des grauen Kapitalmarkts machen in ihren Emissionsprospekten so genannte Angabenvorbehalte. Oft heißt es sinngemäß, die Haftung der Kapitalanlagegesellschaft für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben oder für die Verletzung von Aufklärungs- oder Hinweispflichten sei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt und der Schadenersatzanspruch sei zudem innerhalb von 6 Monaten ab Kenntniserlangung, spätestens in 3 Jahren seit dem Beitritt zur Gesellschaft verjährt. Auf den Zeichnungsscheinen oder Beitrittsangeboten dieser Kapitalanlagegesellschaften findet sich dann eine vom Anleger zu unterzeichnende Erklärung, nach der die Risikohinweise und Angabenvorbehalte Bestandteil des Vertrages werden. Im vorliegenden Fall hatte der BGH über die Klage eines Anlegers zu entscheiden, der einen solchen Zeichnungsschein unterzeichnet hat und in dessen Emissionsprospekt ein solcher Angabenvorbehalt auch mit Wirkung gegen den Kapitalanlagenvermittler vereinbart werden sollte. Der Anleger machte Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vermittler geltend. Der BGH stellte zunächst fest, dass grundsätzlich an der Verjährungsverkürzung zu Gunsten der Kapitalanlagegesellschaften nichts auszusetzen sei. Letztlich stellten die Angabenvorbehalte in dem Emissionsprospekt Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar, welche durch den Hinweis auf den Zeichnungsschein Bestandteil des Vertrages werden können. Diese AGB würden auch den Anleger nicht überraschen, da ein durchschnittlich verständiger Anleger damit rechnen müsse, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Haftung auf ein zeitlich vertretbares Maß beschränkt. Auch sei die Form der Einbeziehung dieser Verjährungsverkürzung nicht intransparent, da die Klausel genügend klar und verständlich war. Nach dieser verbraucherunfreundlichen Entscheidung des BGH bleibt als Alternative nur, den Vermittler in die Haftung zu nehmen. Denn dessen Haftung verjährt für Fälle, die vor dem 01.01.2002 stattfanden, mit Ablauf der 30jährigen Regelverjährungsfrist. Dies wurde vom BGH explizit festgestellt und zugleich den Bemühungen der Fondsanbieter, auch die Haftung des Vertriebs auf 3 Jahre zu beschränken, ein Riegel vorgeschoben. Mit diesem Urteil schafft der BGH Rechtsfrieden zu Lasten der Anleger. Unter Berufung auf die Verjährung können sowohl Fondsgesellschaften wie auch finanzierende Banken Schadenersatzansprüche abwehren. Anleger, die nicht innerhalb von 3 Jahren reagieren, können ihre Ansprüche dann nur noch gegen den vielfach nicht mehr existenten Vertrieb durchsetzen. Zusätzlich gilt seit dem 01.01.2002 nicht eine 30jährige, sondern nur noch eine 3jährige Regelverjährungsfrist. Für Beratungen ab dem 01.01.2002 gilt somit ebenfalls eine 3jährige Verjährungsfrist. Für Altfälle, die am 01.01.2002 noch nicht verjährt waren und für die noch die 30jährige Verjährungsfrist galt, gilt eine Überleitungsvorschrift: Diese verjähren spätestens am 31.12.2004. Wir empfehlen Ihnen deshalb dringend, rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist einen spezialisierten Anwalt zu konsultieren, um Ihre Ansprüche nicht verjähren zu lassen. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.12.2003, Az.: III ZR 118/03
Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de

André Felgentreu
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felgentreu@gansel-rechtsanwaelte.de
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