Wer einen Unfall verursacht und flüchtet, kann seinen Kasko-Versicherungsschutz verlieren. Dies gilt selbst dann, wenn der Fahrer den Unfall am nächsten Tag der Polizei meldet. Die 24-Stunden-Frist des § 142 StGB (Unfallflucht) kann nicht auf das Versicherungsrecht angewendet werden, weil dort die Interessenlage eine ganz andere ist.
Der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort soll Schadensersatzansprüche geschädigter Dritter sichern. Demgegenüber geht es in der Kaskoversicherung in erster Linie darum, zu prüfen, ob der Unfall vom Versicherungsnehmer grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer leistungsfrei. Letzteres kommt beispielsweise in Betracht, wenn alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit unfallursächlich war. Diese notwendige Überprüfungsmöglichkeit würde dem Versicherer genommen, wenn der Unfall erst 24 Stunden später gemeldet werden würde.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 30.04.2003, Az.: 3 U 2/03