Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf ein Urteil des Landgerichts Oldenburg zum Kapitalanlagerecht aufmerksam.
Im vorliegenden Fall beansprucht die Anlegerin die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, den sie zur Finanzierung einer Beteiligung an einem Immobilienfonds – hier: Dreiländerfonds - abgeschlossen hatte. Die Kreditanfrage an die Bank erfolgte nicht auf einem von der Beklagten stammenden Dokument, sondern auf einem neutralen Formular. Die der Anlegerin erteilte Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag geschah auf Basis des für sie ungünstigeren Verbraucherkreditgesetz a. F.
Die Anlegerin hat den Darlehensvertrag unter Berufung auf die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen. Sie behauptet, dass es folgendermaßen zu den Vertragsabschlüssen gekommen sei: Ein Mitarbeiter des AWD, den sie persönlich kannte, habe sie gebeten, für sie eine Vermögensanalyse zu erstellen. Zu diesem Zweck habe er sie zu Hause aufgesucht. Bei einem zweiten Hausbesuch sei dieser mit einem weiteren Mitarbeiter erschienen. Dabei sei ihr unter Vorlage von Prospektmaterial vorgeschlagen worden, eine kreditfinanzierte Beteiligung an dem DLF-Fonds zu erwerben. Bei einem dritten Hausbesuch habe sie die vorbereitete Kreditanfrage und das Beteiligungsangebot an den DLF unterzeichnet; der DLF nahm das Beteiligungsangebot an. Anlässlich eines vierten Hausbesuches durch den zweiten Mitarbeiter habe sie den Darlehensvertrag unterzeichnet. Die Anlegerin meint, dass die Fondsbeteiligung und der Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft seien und dass sie auf Grund des Widerrufs nicht etwa das Darlehen zurückzahlen müsse, sondern Zug um Zug gegen die Abtretung der Fonds-Anteile ihr sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen erstattet werden müssten.
Das LG Oldenburg sah die Klage als zulässig und im Wesentlichen begründet an. Die Richter stellten fest, dass der Darlehensvertrag in einer Haustürsituation zustande gekommen ist. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Haustürsituation und der Abgabe der Willenserklärung ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, maßgebend ist vielmehr, ob die Überraschungswirkung noch fortdauert oder ob der Kunde in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist.
Die ihr erteilte Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz war nicht ausreichend, vielmehr hätte sie auch im Sinne des Haustürwiderrufsgesetzes dahingehend belehrt werden müssen, dass bei einem Widerruf des Darlehensvertrages nicht die Darlehenssumme an die Beklagte binnen Frist zu erstatten sei, sondern eine Rückabwicklung zu erfolgen hat. Die Tatsache, dass die Anlegerin den Kredit über einen längeren Zeitraum ohne Beanstandungen bedient hat, führt nicht zu einer Verwirkung ihrer Rechte.
Die Haustürsituation ist der Bank zuzurechnen, dass es sich hier um ein verbundenes Geschäft handelt, auch wenn der Vermittler, also der Mitarbeiter des AWD, den Darlehensvertrag nicht unter Verwendung von Formularen der Bank vermittelt hat. Denn ein verbundenes Geschäft kann auch aus anderen Gründen zu bejahen sein. Entscheidend kommt es auf den Eindruck der Anlegerin als Verbraucherin an. Diese hatte mit der beklagten Bank zuvor nie etwas zu tun, ihr Name war ihr nicht geläufig. Von sich aus wäre sie nie auf die Idee gekommen, sich an die Beklagte mit der Darlehensanfrage zu wenden.
Der Beklagten muss sich die Haustürsituation zurechnen lassen, da sie sich der Mitwirkung der Vertreter des AWD "bediente". Es sei davon auszugehen, dass die Bank grundsätzlich die Arbeitsweise des AWD kannte und daher auch wusste, dass die Mitarbeiter des AWD Hausbesuche machen und, selbst wenn Büros in nahezu allen Großstädten Deutschlands vorhanden sind, die Kunden doch häufig im Rahmen von Haustürgeschäften werben.
Nach alledem ist der Kreditvertrag rückabzuwickeln.
Landgericht Oldenburg, Urteil vom 23.01.2004, Az.: 2 O 612/03