Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte weist Sie auf folgendes Urteil hin:
Der Wohnungsmieter ist aus dem Mietvertrag verpflichtet, dem Vermieter die Besichtigung seiner Wohnung mit Kaufinteressenten zu ermöglichen. Doch diese Pflicht besteht nur im engen Rahmen und zu vertretbaren Zeiten. Das hat das Bundesverfassungsgerichts in einem Beschluss ausdrücklich festgestellt. Das Recht des Mieters auf ungestörtes Wohnen sei höher zu bewerten als ein Anspruch des Vermieters auf eine Wohnungsbesichtigung.
Im verhandelten Fall hatte der Vermieter gekündigt, weil der Mieter angeblich einen Besichtigungstermin mit Kaufinteressenten vereitelt hatte. Auch habe er einen Besprechungstermin wegen Renovierungsarbeiten nicht eingehalten und dem Vermieter ein Zutrittsverbot zur Wohnung sowie Fotografierverbot erteilt. Schließlich sei die Wohnung ungepflegt gewesen.
Das Verfassungsgericht bemängelte, dass Amts- und Landgericht dem vermeintlichen Besichtigungsrecht des Vermieters ohne nähere Prüfung Vorrang gegeben hatten vor dem Mieterrecht, in seiner Wohnung in Ruhe gelassen zu werden. Auch darf die Mieterwohnung unaufgeräumt sein. Ebenso dürfe der Mieter seinem Vermieter verbieten, in der Wohnung zu fotografieren. Der Mieter müsse schließlich auch nicht aktiv mitwirken, wenn es um das Zustandekommen eines Besichtigungs- oder Besprechungstermins geht.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.01.2004, Az.: 1 BvR 2285/03