HOME STANDORTE MITARBEITER KARRIERE KOSTEN IMPRESSUM
Geldanlagen
Genossenschaftsbeteiligungen
Aktien und Aktienfonds
Anleihen
Gold
Offene Fonds
Steuersparimmobilien
Unternehmensbeteiligungen
Zertifikate
Special: Geschlossene Fonds
Flugzeug- und Triebwerkfonds
Fonds von A bis Z
Hotel- und Ferienparkfonds
Containerfonds
Immobilienfonds
Lebensversicherungsfonds
Medienfonds
Schiffsfonds
Umweltfonds
Bank- und Kreditrecht
Immobiliendarlehen
Vermögensverwaltung
Fremdwährungsdarlehen
Immobilie und Grundstück
WEG-Auseinandersetzung
Bauen
Baumängel
Wohnraumvermietung
Versicherungen
Kaskoversicherung
Berufsunfähigkeit
Hausratversicherung
Krankenversicherung
Lebensversicherung
Unfallversicherung
Wohngebäudeversicherung
Angebote für Unternehmen
Kapitalanlagen & Kredite
Versicherungen
Immobilien & Miete
Specials >> Immobilienfonds
Haustürsituation bei Beitritt zum Immobilienfonds (verbundenes Geschäft)
17.5.2004

Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte weist Sie auf ein bereits rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts zur Zurechnung einer Haustürsituation gegenüber den Beitritt zu Immobilienfonds finanzierenden Bank bei verbundenem Geschäft hin.
Danach unterliegen Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung des Vermittlers von Kapitalanlagen anlässlich eines privat veranlassten Besuchs dem Haustürwiderrufsgesetz.
Das OLG befand, dass die Haustürsituation der Bank, die den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds im Rahmen eines verbundenen Geschäfts i.S.v. § 9 VerbrKrG finanziert hat, nach § 123 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist.  Die Rückabwicklung des nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufenen Darlehensvertrags erfolgt entsprechend dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 (Az.: II ZR 387/02) in der Weise, dass der Kreditnehmer zur Rückzahlung der Darlehensvaluta einschließlich einer marktüblichen Verzinsung verpflichtet ist. Angesichts der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann der Anleger die Rückzahlung nicht gänzlich verweigern. Die Bank muss sich jedoch den Wert des dem Anleger gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustehenden Abfindungsguthabens zum Zeitpunkt des Widerrufs anrechnen lassen.
Bei einer Teilklage der Bank kann – so das OLG – offen bleiben, ob die Zahlungen des Kreditnehmers ebenfalls zu verzinsen sind (ebenso in welcher Höhe), wenn feststeht, dass der Bank jedenfalls ein überschießender Zahlungsanspruch in Höhe der Teilklage zusteht.

 

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 09.03.2004, Az.: 6 U 166/03

 

Ansprechpartner

Rechtsanwalt Timo Gansel 030 22 66 74 0

Rechtsanwalt André Felgentreu 030 26 55 72 00

info@gansel-rechtsanwaelte.de


>> mehr zum Thema Immobilienfonds
22. Mai 2012 - 12:53
Diese Seite weiterempfehlen

Wirtschaftswoche-Logo Top-Anlegeranwälte in Deutschland 2009

mehr Meldungen zum Thema
mehr Artikel zum Thema