Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte weist Sie auf ein bereits rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts zur Zurechnung einer Haustürsituation gegenüber den Beitritt zu Immobilienfonds finanzierenden Bank bei verbundenem Geschäft hin.
Danach unterliegen Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung des Vermittlers von Kapitalanlagen anlässlich eines privat veranlassten Besuchs dem Haustürwiderrufsgesetz.
Das OLG befand, dass die Haustürsituation der Bank, die den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds im Rahmen eines verbundenen Geschäfts i.S.v. § 9 VerbrKrG finanziert hat, nach § 123 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist. Die Rückabwicklung des nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufenen Darlehensvertrags erfolgt entsprechend dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 (Az.: II ZR 387/02) in der Weise, dass der Kreditnehmer zur Rückzahlung der Darlehensvaluta einschließlich einer marktüblichen Verzinsung verpflichtet ist. Angesichts der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann der Anleger die Rückzahlung nicht gänzlich verweigern. Die Bank muss sich jedoch den Wert des dem Anleger gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustehenden Abfindungsguthabens zum Zeitpunkt des Widerrufs anrechnen lassen.
Bei einer Teilklage der Bank kann – so das OLG – offen bleiben, ob die Zahlungen des Kreditnehmers ebenfalls zu verzinsen sind (ebenso in welcher Höhe), wenn feststeht, dass der Bank jedenfalls ein überschießender Zahlungsanspruch in Höhe der Teilklage zusteht.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 09.03.2004, Az.: 6 U 166/03
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