Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf folgenden wichtigen Verhandlungstermin des Bundesgerichtshofs (BGH) aufmerksam:
Der BGH verhandelt am 14.06.2004 in folgenden sechs Parallelsachen erneut zu den Rechtsfolgen des kreditfinanzierten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds:
- II ZR 392/01 (LG Stuttgart - 25 O 51/00 ./.OLG Stuttgart - 6 U 148/00);
- II ZR 395/01 (LG Meiningen - 2 O 149/00 ./. OLG Jena - 5 U 1351/00);
- II ZR 374/02 (LG Darmstadt - 9 O 337/99 ./. OLG Frankfurt in Darmstadt - 12 U 142/00);
- II ZR 385/02 (LG Augsburg - 6 O 3440/00 ./. OLG München in Augsburg - 30 U 276/01);
- II ZR 393/02 (LG Frankfurt - 2/14 O 599/00 ./. OLG Frankfurt - 9 U 13/01);
- II ZR 407/02 (LG Frankfurt - 2/14 O 248/00 ./. OLG Frankfurt - 9 U 40/0).
In seiner Pressemitteilung zur Ankündigung dieses Termins vermerkt die Pressestelle des BGH dazu:
"Wie der Senat schon in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592 = NJW 2003, 2831) entschieden hat, erfüllen der Beitritt zu einer solchen Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nach § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG (§§ 358 f BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung), wenn sich Fondsgesellschaft und Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen. Wird der Anleger bei dem Beitritt arglistig getäuscht, kann er seine Gesellschaftsbeteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche, vor allem seinen um die Verlustbeteiligung gekürzten Abfindungsanspruch auch dem Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Darlehens entgegenhalten.
In den nunmehr zur Entscheidung anstehenden Fällen geht es zum einen um die weitergehende Frage, inwieweit der getäuschte Anleger ohne Beschränkung auf den Abfindungsanspruch der Bank im Rahmen des Verbundgeschäfts nach § 9 VerbrKrG auch seinen auf Rückzahlung der Einlage Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung gerichteten Schadensersatzanspruch gegen die Gründer und Initiatoren des Fonds aus Prospekthaftung entgegenhalten kann. Zum anderen steht zur Entscheidung an, welche Rechte dem Anleger zustehen, wenn der Beitritt zu der Fondsgesellschaft auf einer Haustürsituation nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, jetzt § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB) beruht und der Anleger seinen Beitritt sowie ggf. den Abschluß des Darlehensvertrages nach dieser Vorschrift wirksam widerrufen hat. Zu beiden Fragen brauchte sich der Senat in der erwähnten Entscheidung vom 21. Juli 2003 noch nicht zu äußern."
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