Geprellte Anleger, die bei kreditfinanzierten Steuersparmodellen mit geschlossenen Immobilienfonds Geld verloren haben, können das Verlustgeschäft deutlich leichter als bisher rückabwickeln. Das hat der Bundesgerichtshof heute in einem Grundsatzurteil entschieden. Ist der Anleger über die Ertragsaussichten getäuscht oder unzureichend informiert worden, dann muss der Anleger das Darlehen nicht an die Bank zurückzahlen und aus seinen künftigen Darlehensverpflichtungen befreit werden. Darüber hinaus bekommt der Anleger schon gezahlte Raten und Zinsen zurück. Die Bank erhält hingegen die Beteiligung des Anlegers am Fonds samt aller damit verbundenen Rechte.
Der II. Senat des Bundesgerichtshofes hält im Widerspruch zum XI. Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach Fondsbeitritt und Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft darstellen, wenn der Anlagevermittler dem Interessenten die Fondsbeteiligung und den Kreditvertrag aus einer Hand anbietet. Dann – so der Bundesgerichthof – ist es gerechtfertigt, wenn sich die Bank die unvollständige Aufklärung durch den Vermittler zurechnen lassen muss. Auch bei Geschäften, bei denen der Anleger gleichsam an der Haustür überrumpelt worden ist, ist künftig der Widerruf des Fondsbeitritts und die komplette Rückabwicklung des Darlehens unter weniger strengen Voraussetzungen möglich.
Damit distanziert sich der II. Senat des Bundesgerichtshofes deutlich von der bankenfreundlichen Rechtsprechung seiner Kollegen. In der Verhandlung äußerte das Gericht, dass es keinen Hehl daraus mache, erhebliche Bedenken gegen die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zu haben. Durch diese Rechtssprechung würden Verbraucherschutzrechte geltender EU-Richtliniem „pervertiert“.
Nach der bankenfreundlichen Rechtsprechung des XI. Zivilsentas zu den so genannten „Schrottimmobilien“ hat der Anleger zwar beispielsweise bei Haustürgeschäften die Möglichkeit, den Vertrag zu widerrufen - was ihm aber wenig nützt, weil dann die Rückzahlung des Kreditvertrags sofort fällig wird und er womöglich noch schlechtere Konditionen in Kauf nehmen muss als im ursprünglichen Vertrag.
Die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats steht am morgigen Dienstag beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg auf dem Prüfstand.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.06.2004, Az.: II ZR 392/01, II ZR 395/01, II ZR 374/02, II ZR 385/02, II ZR 393/02 und II ZR 407/02
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