Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zur verbraucherfreundlichen Abrechnung von Unfallschäden bei älteren Gebrauchtwagen aufmerksam.
Seit August 2002 wird bei Unfallschäden die Mehrwertsteuer nach Sachverständigengutachten abgezogen, wenn der Geschädigte nicht eine entsprechende Reparaturzahlung nachweist. Die Versicherungen rechnen deshalb bei so genannten wirtschaftlichen Totalschäden, bei denen also die Reparatur teurer als der Wiederbeschaffungswert des Autos ist, daher 16 % aus diesem Wert heraus und zahlen entsprechend weniger an den Geschädigten.
Anders entschied hier nun das OLG Köln mit folgender Begründung: Ein Gebrauchtwagen nimmt ein Händler meist von Privatkunden in Zahlung. Bei einem Weiterverkauf fällt für ihn nur Mehrwertsteuer auf die Gewinndifferenz an. Die so genannte Differenzbesteuerung macht aber nur rund 2 % des Gesamtkaufpreises aus. Entsprechend dürfen nicht 16 %, sondern maximal 2 % zu Lasten des Geschädigten vom Wiederbeschaffungswert abgezogen werden.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 05.12.2003, Az.: 19 U 85/03