Die Kanzlei GanselRechtsanwälte weist Sie auf folgendes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Pflichtteilsfeststellung hin:
Danach fehlt einer schon zu Lebzeiten des Erblassers gegen ihn erhobenen Klage des Pflichtteilsberechtigten auf Feststellung, daß die in einer letztwilligen Verfügung des Erblassers unter Bezug auf bestimmte Vorfälle angeordnete Entziehung des Pflichtteils unwirksam sei, das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung nicht.
Mit anderen Worten: Ein potentieller Erbe kann schon im Vorhinein gerichtlich feststellen lassen, dass der Erblasser ihm zu Unrecht den Pflichtteil entziehen will.
In dem Verfahren hatte sich der Sohn dagegen gewandt, dass ihm sein Vater in seinem notariellen Testament den Pflcihtteil nehmen wollte. Die Richter ließen das Argument nicht gelten, dass der Erblasser vor seinem Todes vor Auseinandersetzungen um seinen Nachlass geschützt werden müsse.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2004, Az.: IV ZR 123/03