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Auto und Verkehr >> Ordnungswidrigkeiten und Strafrecht
Gefühlsmäßige Schätzung bei Rotlichtverstoß nicht ausreichend
21.3.2003

Mehrere in einem Streifenwagen sitzende Polizeibeamte beobachteten eine Kreuzung und sahen, dass die Fußgängerampel am Anfang der rechten Seitenstraße bereits Grün zeigte, als ein auf der Hauptstraße fahrender Autofahrer in die Kreuzung einfuhr, um dann nach rechts abzubiegen. Daraus folgerten die Polizisten, dass die Ampel für das Auto schon einige Zeit Rot gezeigt haben muss. Das Amtsgericht verurteilte den Fahrer daraufhin wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (länger als eine Sekunde) zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot.
Das Berufungsgericht hob das Urteil wieder auf, weil es die Schätzung für zu ungenau hielt. Da die Polizisten nur die Fußgängerampel beobachtet hatten, konnte die Dauer des Rotlichts der für den verurteilten Fahrer geltenden Ampel nur auf einer gefühlsmäßigen Schätzung beruhen. Dies jedoch reiche für eine sichere Tatfeststellung nicht aus.

 

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2002, Az.: 2b Ss (OWi) 216/02 - (OWi) 68/02 I


Ansprechpartner:

Stefan Richter
Tel.: 030 992727-0
E-Mail: richter@gansel-rechtsanwaelte.de

>> mehr zum Thema Ordnungswidrigkeiten und Strafrecht
22. Mai 2012 - 12:48
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