Mehrere in einem Streifenwagen sitzende Polizeibeamte beobachteten eine Kreuzung und sahen, dass die Fußgängerampel am Anfang der rechten Seitenstraße bereits Grün zeigte, als ein auf der Hauptstraße fahrender Autofahrer in die Kreuzung einfuhr, um dann nach rechts abzubiegen. Daraus folgerten die Polizisten, dass die Ampel für das Auto schon einige Zeit Rot gezeigt haben muss. Das Amtsgericht verurteilte den Fahrer daraufhin wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (länger als eine Sekunde) zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot.
Das Berufungsgericht hob das Urteil wieder auf, weil es die Schätzung für zu ungenau hielt. Da die Polizisten nur die Fußgängerampel beobachtet hatten, konnte die Dauer des Rotlichts der für den verurteilten Fahrer geltenden Ampel nur auf einer gefühlsmäßigen Schätzung beruhen. Dies jedoch reiche für eine sichere Tatfeststellung nicht aus.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2002, Az.: 2b Ss (OWi) 216/02 - (OWi) 68/02 I