Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf folgende wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Klage bei ärztlichen Kunstfehlern aufmerksam:
Der BGH hat in einer Entscheidung noch einmal klargestellt, dass die so genannte Beweislastumkehr zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen in Arzthaftungsprozessen grundsätzlich patientenfreundlich gehandhabt werden muss.
So muss nicht der klagende Patient, sondern der Mediziner komplizierte Ursachenzusammenhänge bei Behandlungsfehlern zu beweisen.
Nach dem Urteil gilt Folgendes: Wenn im Prozess zwar klar ist, dass dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, aber offen bleibt, ob dies die Ursache für den Gesundheitsschaden des Patienten war, muss der Arzt Beweise zu seiner Entlastung vorlegen. Gelingt ihm dies nicht, ist er zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Dabei reiche es bereits aus, dass der Kunstfehler geeignet sei, den Schaden zu verursachen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2004, Az.: VI ZR 34/03