Die Kanzlei GanselRechtsanwälte macht Sie auf folgendes Urteil zum Mietrecht aufmerksam:
Während der Mietzeit kann der Vermieter einer Wohnung turnusmäßige Schönheitsreparaturen grundsätzlich nur dann verlangen, wenn die vermietete Wohnung völlig verwohnt ist bzw. die Substanz der Wohnung gefährdet ist.
Nicht erforderlich ist, dass vom Mieter begonnene oder durchgeführte Renovierungsarbeiten während der Mietzeit den Anforderungen an eine Wohnungsübergabe bei Ende der Mietzeit zur Neuvermietung genügen.
Nach Ansicht des Landgerichts München muss es grundsätzlich dem Mieter überlassen bleiben, in welcher Umgebung er sich wohlfühlt. Die Aufrechterhaltung eines bestimmten Wohnungsstandards könne ihm nicht vorgeschrieben werden. Der Mieter sei grundsätzlich berechtigt, sich innerhalb seiner Wohnung nach seinen Neigungen selbst zu verwirklichen. Er schulde keinen Zustand, der es dem Mieter ermöglichen würde, die Wohnung sofort mangelfrei einem Dritten zu überlassen.
LG München, Urteil vom 26.02.04, Az.: 31 S 17622/02