Die Kanzlei GanselRechtsanwälte macht Sie auf folgendes Urteil zum Haftungsausschluss bei einem Autounfall aufmerksam:
Das Landgericht Saarbrücken hat entschieden, wer aus Hilfsbereitschaft einen Betrunkenen nach Hause fährt und dabei versehentlich einen Unfall verursacht, muss dem Fahruntüchtigen u. U. keinen Schadenersatz leisten. In einer solchen Hilfsaktion könne ein stillschweigender Haftungsverzicht des Alkoholisierten zu Gunsten des Fahrers gesehen werden.
Im vorliegenden Fall wollte der spätere Kläger nach einem Zechgelage stark angetrunken nach Hause fahren. Sein Bekannter - der spätere Beklagte - konnte ihn nur mit großer Mühe davon abbringen. Schließlich übergab der Betrunkene dem Bekannten den Autoschlüssel und ließ sich chauffieren. Auf dieser Fahrt kam es zum Unfall.
Hierfür müsse der hilfsbereite Fahrer gegenüber dem Betrunkenen nicht haften, meinten die Richter und legten einen "stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss" zwischen den Kontrahenten zu Grunde. Die Fahrt habe nämlich im ausschließlichen Interesse des alkoholisierten Klägers gestanden. Zudem sei dem Fahrer auch nicht der Vorwurf zu machen, er habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Mit diesen Argumenten wurde die Schadensersatzklage abgewiesen.
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 25. 9. 2003, Az.: 11 S 209/02