Die Kanzlei GanselRechtsanwälte informiert Sie über folgendes Urteil:
Bei der Suche nach Unfallzeugen sind die notwendigen Kosten erstattungsfähig. Das gilt für Detektive und unter Umständen auch für Zeitungsannoncen. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist grundsätzlich eine problematische Beweislage. Wurden z.B. die Personalien von Passanten die einen Unfall beobachtet haben nicht aufgenommen, stellt die Schaltung einer Anzeige zur Ermittlung von Zeugen eine prozessbezogene, vernünftige Maßnahme dar. Zu diesem Urteil kam das LG Mönchengladbach. Dabei ist es unerheblich ob sich jemand auf die Anzeige meldet.
In früheren Prozessen hatte das Oberlandesgericht Koblenz beschlossen, dass die Kosten einer ausgesetzten Belohnung für die Benennung von Unfallzeugen ebenfalls erstattungsfähig seien. Auch Kosten in Höhe von 1.000 DM, die durch die Einschaltung eines Detektives zur Ermittlung der Anschrift eines Zeugen angefallen waren, sah das OLG Koblenz als erstattungsfähig an.
Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 05.11.2003, Az.: Az: 5 T 517/03