Die Kanzlei GanselRechtsanwälte informiert Sie über folgendes Urteil:
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte zu entscheiden, unter welchen Umständen Ärzte lebenserhaltende Maßnahmen bei einem Todkranken einstellen dürfen. Die Richter befanden im Fall einer 85jährigen Komapatientin, das es dann statthaft ist, bestimmte lebensverlängernde Medikamente abzusetzen oder die künstliche Ernährung zu beenden, "wenn dies dem zuvor geäußerten und mutmaßlichen Willen" des Patienten entspricht und "ein bewusstes und selbstbewusstes Leben nicht mehr zu erwarten sei". Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann dürfen die Vormundschaftsgerichte Sterbehilfe für Komapatienten genehmigen.
Das OLG Frankfurt folgte damit einer Entscheidung des BGH in einem Strafverfahren aus dem Jahre 1994. In dem so genannten Kempten Urteil hatten die Bundesrichter festgestellt, dass der mutmaßliche Wille des Patienten entscheidend sei, wenn es darum gehe, die künstliche Ernährung einzustellen.
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 15.07.1998, Az.: 20 W 224/98