Die Kanzlei GanselRechtsanwälte weist Sie auf folgende wichtige Entscheidung zur Patientenverfügung hin:
Das Pflegepersonal eines 37 Jahre alten Koma-Patienten darf diesem keine Sterbehilfe leisten. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) München die Berufungsklage vom Vater des Patienten zurückgewiesen Dieser hatte als Betreuer verlangt, das Pflegepersonal solle auf die künstliche Ernährung verzichten und seinem schwerst hirngeschädigten Sohn so einen «würdigen Tod» durch weitgehenden Flüssigkeitsentzug ermöglichen.
Der 37-Jährige liegt nach einem Selbstmordversuch seit viereinhalb Jahren im Wachkoma und wird in einem Pflegeheim versorgt. Der Vater beruft sich mit seiner Forderung auf einen vor Jahren vom Sohn zum Ausdruck gebrachten Patientenwillen. «Wenn ich einmal in einem irreversiblen Koma liegen sollte, müsst Ihr mich sterben lassen», soll der Sohn zu den Eltern gesagt haben. Allerdings liegt keine schriftliche Patientenverfügung vor.
Das Gericht hat mit dieser Entscheidung schließlich noch einmal die Bedeutung der schriftlichen Patientenverfügung (Patiententestament) deutlich gemacht.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 13.02.2003, Az: 3 U 5090/02