Grundsätzlich ist der Versicherer gemäß § 61 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Danach erhält der Fahrer z. B. von der Vollkaskoversicherung den Schaden an seinem Fahrzeug nicht ersetzt, wenn er das Rotlicht einer Ampel nicht beachtet hat und sein Verhalten als grob fahrlässig zu bewerten ist.
Doch nicht in jedem Fall handelt derjenige, der trotz einer roten Ampel über eine Kreuzung fährt, grob fahrlässig. Der Bundesgerichtshof befand, es widerspreche dem Zweck der Kaskoversicherung, von einem objektiv groben Verkehrsverstoß regelhaft und ohne weiteres auf ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten zu schließen. Insofern sind die Umstände des jeweiligen Falles genau zu prüfen. So kann es z.B. an den Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit etwa dann fehlen, wenn die Ampel nur schwer zu erkennen war oder es zu diesem Verkehrsverstoß auf Grund einer besonders schwierigen, insbesondere überraschend eingetretenen Verkehrssituation kam. Eine Beurteilung als nicht grob fahrlässig kann auch in Betracht kommen, wenn der Fahrer zunächst bei Rotlicht angehalten und dann in dem irrigen Glauben angefahren ist, die Ampel habe auf Grünlicht umgeschaltet.
Allerdings muss der Versicherungsnehmers im einzelnen darlegen, wie es zu dem Verkehrsverstoß kam, weil nur er und nicht der Versicherer die Umstände kennt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.01.2003, Az.: IV ZR 173/01