Geisterfahrt keine Straftat
Die Kanzlei GanselRechtsanwaelte macht Sie auf folgendes Urteil des Verkehrsstrafsenats des Kammergerichts Berlin aufmerksam:
Das Kammergericht hat eine Entscheidung des Landgerichts aufgehoben, durch die eine Geisterfahrerin zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden war.
Sie war mit ihrem Pkw in eine wegen einer Baustelle als Einbahnstraße geführte Nebenstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung hinein gefahren. Dort stieß sie beinahe mit einer entgegenkommenden Radfahrerin zusammen.
Sowohl das Amts- und dann das Landgericht hatten die Pkw-Fahrerin wegen Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Nichtbeachten der Vorfahrt (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Kammergerichts hat sie jetzt freigesprochen.
Die Richter stellten fest, ihr Verhalten könne nicht als Straftat verfolgt werden. Denn der Gesetzgeber habe das Fahren entgegen der Fahrtrichtung durch die im Jahre 1986 vorgenommene Ergänzung des § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) StGB ausdrücklich nur auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen unter Strafe gestellt.
Die Pkw-Fahrerin habe allerdings eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen (Zuwiderhandlung gegen das Zeichen „Verbot der Einfahrt“). Dafür konnte sie wegen des bereits eingetretenen Ablaufs der kurzen Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten aber nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 05.05.2004, Az.: (3) 1 Ss 6/04 (11/04)