Bundesgerichtshof stärkt Rechte der Mieter
Die Kanzlei GanselRechtsanwälte informiert über ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Mietminderung bei fehlender Mietfläche. Danach gilt: Wenn die Wohnung um mehr als 10 % kleiner ist als im Mietvertrag angegeben, kann die Miete gemindert werden. Der Mieter muss in diesem Fall nicht erst darlegen, dass infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit der Wohnung gemindert ist. Es kann ihm auch nicht entgegen gehalten werden, dass er bei Einzug die Wohnung gesehen und die Größe akzeptiert hat. Vielmehr ist bei Abweichungen von mehr als 10 % grundsätzlich von einem Mangel der Mietsache auszugehen. Ausnahmen gelten allerdings dann, wenn sich Vermieter und Mieter bei Vertragsschluss ausdrücklich auf eine bestimmte Flächenberechnung geeinigt haben, etwa Hobbyräume im Keller der Wohnfläche zuzurechnen.
Auch beim Kauf einer Eigentumswohnung sei anerkannt, dass bei einer Unterschreitung der Wohnfläche um mehr als 10 % ein Sachmangel vorliege, der zur Minderung berechtige.
Im dem konkreten Fall hatte eine Familie ein Reihenhaus gemietet, das laut Mietvertrag eine Wohnfläche von 126,4 Quadratmeter hatte. Sie zahlten Miete und Nebenkosten auf Grundlage dieser Flächenangabe. Als sie zwei Jahre später das Haus ausmessen ließen, wurde eine Wohnfläche von nur 106 Quadratmetern festgestellt. Die Mieter nahmen das zum Anlass, die Miete zu kürzen bzw. vor ihrem Auszug drei Monate lang keine Miete mehr zu bezahlen, um so die Überzahlungen aufzurechnen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.05.2004, Az.: VIII ZR 295/03