Arbeitszeugnis - Anspruch auf eine bessere Beurteilung?
Die Kanzlei GanselRechtsanwälte macht Sie auf folgendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Zeugniserteilung aufmerksam:
Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch ein qualifiziertes Zeugnis, so hat dieser Anspruch darauf, dass seine Leistung wahrheitsgemäß beurteilt wird. Bei deren Einschätzung hat der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum, der von den Gerichten für Arbeitssachen nur bedingt überprüfbar ist. Voll überprüfbar sind dagegen die Tatsachen, die der Arbeitgeber seiner Leistungsbeurteilung zugrunde gelegt hat. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer insgesamt eine "durchschnittliche" Leistung bescheinigt, hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich eine bessere Beurteilung ergeben soll. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als "unterdurchschnittlich" beurteilt, obliegt dem Arbeitgeber, die seiner Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen.
Der Entscheidung des BAG lag ein Zeugnis zugrunde, das dem Arbeitnehmer bescheinigte, er habe "zur vollen Zufriedenheit" des Arbeitgebers gearbeitet. Der Arbeitnehmer machte geltend, dieses Gesamturteil attestiere eine nur "befriedigende/durchschnittliche" Leistung, tatsächlich habe er die Note "gut" verdient. Die Beklagte müsse ihm deshalb bescheinigen, er habe "stets" zur vollen Zufriedenheit gearbeitet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte den Kläger als "überdurchschnittlich" beurteilt habe. Es hat deshalb die zwischen den Parteien streitigen Tatsachen über die dem Kläger erteilten Arbeitsaufgaben und der Art und Weise ihrer Erledigung durch den Kläger nicht aufgeklärt. Das war fehlerhaft. Nach der im Arbeitsleben weithin üblichen "Zufriedenheitsskala" hat die Beklagte dem Kläger lediglich eine durchschnittliche und keine gute Gesamtleistung bescheinigt. Ob die Leistung des Klägers tatsächlich zusammenfassend als gut zu beurteilen ist, wird das Landesarbeitsgericht noch aufzuklären haben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.10.2003, Az.: 9 AZR 12/03