Ein Autofahrer, der beschuldigt wird, einen anderen Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn bedrängt und gefährdet zu haben, kann nicht allein mit der Begründung verurteilt werden, dass er Halter des privat genutzten Tatfahrzeugs sei und er eine Einlassung zur Sache verweigert habe. Auch dass drei Insassen des vorausfahrenden Fahrzeuges ihn auf einem Lichtbild wiedererkannt haben wollen, lässt nicht zwingend auf seine Täterschaft schließen, wenn es zur Tatzeit bereits dunkel war. In einem derartigen Fall muss der Richter die Angaben der Zeugen anhand aller objektiven Kriterien überprüfen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2002, Az.: 2b Ss 162/02-41/02 I