Manager-Arbeitslosengeld muss nicht erstattet werden
Die Kanzlei GanselRechtsanwälte macht Sie auf ein Urteil des Sozialgerichts Konstanz zum Manager-Arbeitslosengeld aufmerksam.
Das Gericht entschied: Eine GmbH, die ihren Geschäftsführer entlässt, muss nicht für dessen Arbeitslosengeld aufkommen. Diese Entscheidung leitete das Gericht aus § 128 Arbeitsförderungsgesetz (jetzt § 147 a SGB III) ab. Danach müssen Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit (BA) unter bestimmten Voraussetzungen das Arbeitslosengeld erstatten, das Mitarbeitern gewährt wird, die nach dem 56. (jetzt: 55.) Lebensjahr entlassen worden sind. Die Erstattungspflicht entfällt aber u.a. dann, wenn das jeweilige Arbeitsverhältnis durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung beendet worden ist.
Die BA hatte in dem Rechtsstreit die Auffassung vertreten, dieser Befreiungstatbestand erfasse nur Mitarbeiter, die dem Kündigungsschutzgesetz unterlägen. Weil dies auf GmbH-Geschäftsführer aber nicht zuträfe, müssten deren Arbeitgeber das Arbeitslosengeld folglich erstatten.
Das Sozialgericht ist hingegen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtsordnung Kündigungen von GmbH-Geschäftsführern ohne Einschränkung erlaube. Damit könne einer derartigen Kündigung auch nicht die soziale Rechtfertigung fehlen. Und das wiederum führe zu dem Schluss, "dass bei der Entlassung solcher Personen eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers generell ausscheidet".
Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 26.11.2003, Az.: A 2 AL 1393/00