Die Kanzlei GanselRechtsanwälte macht Sie auf folgenden Beschluss des Kammergerichts Berlin aufmerksam:
Wer auf einer Berliner Stadtautobahn eine Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, macht sich eines Verkehrsverstoßes innerhalb geschlossener Ortschaften schuldig und wird mit einem entsprechend hohem Bußgeld zur Kasse gebeten. Der Umstand, dass es sich verkehrsrechtlich um eine Bundesautobahn handelt, ist für die Einordnung, ob es sich um einen Verstoß innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften handelt, unerheblich. Die erhöhte Gefahr und damit das erhöhte Bußgeld rechtfertigt sich schon allein im Hinblick auf die höhere abstrakte Gefährlichkeit, die sich auf Stadtautobahnen aus der Staugefahr und der Vielzahl von Ein- und Ausfahrten ergibt, urteilte das Kammergericht.
Der Betroffene wurde zunächst vom Amtsgericht wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h zu einer Geldbuße von 500 DM verurteilt; von der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots wurde abgesehen. Die hiergegen von der Amtsanwaltschaft eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung erfülle den Tatbestand des § 2 I Nr. 1 BKatV. Das indiziere das Vorliegen eines groben Verstoßes i.S. von § 25 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit zeige, dass es regelmäßig eines Fahrverbots bedürfe. Ein Ausnahmefall könne hier nicht angenommen werden. Es stelle keine besondere Konstellation dar, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer innerörtlichen Autobahn erfolgt sei.
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 28.03.2001, Az.: 2 Ss 34/01, 3 Ws (B) 88/01)