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Schadensminderungspflicht und späte Baumängelbehebung
12.5.2004

BGH zum Verstoß gegen Schadensminderungspflicht, wenn Baumangel erst nach Jahren behoben wird

 

Die Kanzlei GanselRechtsanwälte macht Sie auf ein gerade veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofes aufmerksam, das sich mit dem Verstoß des Auftraggebers gegen die Schadensminderungspflicht befasst. Die Richter entschieden, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhänge inwieweit ein Auftraggeber gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er einen Baumangel erst nach vielen Jahren mit zwischenzeitlich gestiegenen Baukosten beseitigen lässt. Allein der Umstand, dass die Baukosten gestiegen sind, begründet ein Mitverschulden nicht.
Der Bauherr errichtete 1973/74 ein Einfamilienhaus. Der beklagte Statiker war mit der Tragwerksplanung beauftragt. Infolge fehlerhafter Berechnung trat eine Überlastung der Dachbalken ein; dies führte seit 1976 zu Rissbildungen in den auf den Balken stehenden Mauerwänden. Das Kammergericht stellte 1983 rechtskräftig fest, dass der Statiker dem Bauherrn den entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Der Bauherr ließ aber erst 1998 die letzten Mängel beseitigen. Die Berufshaftpflicht des Statikers bezahlte die Kosten. Allerdings rechnete sie die Preise unter Hinweis auf die seit 1988 eingetretene Baupreissteigerung um 25% zurück. Des Weiteren nahm sie bei einzelnen Positionen einen Abzug „neu für alt“ vor.
Zu den maßgebenden Umstände des Einzelfalls, die für die Entscheidung wesentlich sind, gehört zunächst die Prüfung, ob eine Schadenserhöhung zu Lasten des Schädigers eingetreten ist. Es ist der Zeitraum zu bestimmen, in dem dem Geschädigten die Beseitigung möglich und zumutbar war. Weiter gehört dazu die Feststellung der Entwicklung der Baupreise, aber auch der allgemeinen Lebenshaltungskosten, denn eine Schadenserhöhung zu Lasten des Schädigers kann nur in der Differenz zwischen der Steigerung der Baupreise und derjenigen der allgemeinen Lebenshaltungskosten bestehen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob der Schädiger den für die Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag z.B. angelegt oder bei Aufnahme eines Kredites die dafür anfallenden Kreditzinsen erspart hat. Im Übrigen können auch weitere Umstände, etwa im Bereich der steuerlichen Gestaltung, zu berücksichtigen sein.
Steht aufgrund einer solchen Gesamtbetrachtung eine Schadenserhöhung fest, so setzt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht weiter voraus, dass es dem Geschädigten vorwerfbar ist, vorausschauend eine solche Schadensentwicklung nicht erkannt zu haben. Dabei ist u.a. auch zu prüfen, ob der Geschädigte davon ausgehen muss, dass der Schädiger haftpflichtversichert ist und ob ggf. ein Anwachsen der Kosten für die Schadensbeseitigung für den Geschädigten erkennbar dazu führt, dass die zwischen Versicherer und Schädiger vereinbarte Deckungshöchstsumme überschritten wird.
Abschließend weist der BGH darauf hin, dass ein Abzug „neu für alt“ nicht zu beanstanden ist. Ein solcher Abzug soll den Vorteil ausgleichen, der dem Geschädigten dadurch erwächst, dass er im Zuge der Schadensbehebung für eine schadhafte Sache eine neue Sache erhält und damit Kosten für eine Instandsetzung spart, die andernfalls ohnehin im Laufe der Zeit angefallen wären.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2004, Az.: VII ZR 426/02


Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de


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19. Mai 2012 - 00:10
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