Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Versorgungsleistungen, die ein unterhaltsberechtigter Ehegatte gegenüber einem neuen Lebenspartner erbringt
Die Kanzlei GanselRechtsanwälte macht Sie auf ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aufmerksam, das Geschiedenen, die sich in einer Ehe überwiegend dem Haushalt oder der Kindererziehung gewidmet haben, ihren Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ex-Partner weiter zugesteht, auch wenn sie in einer neuen Lebensgemeinschaft ebenfalls den Haushalt führen.
Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, wie sich Versorgungsleistungen des unterhaltsberechtigten Ehegatten gegenüber einem neuen Lebenspartner bei der Unterhaltsbemessung auswirken. Ausgehend von der Gleichwertigkeit von Erwerbstätigkeit einerseits und Familienarbeit andererseits, entschieden die Richter, dass die für die Unterhaltsbemessung ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch Einkommen des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch Haushaltstätigkeit und Kindererziehung des nicht erwerbstätigen Ehegatten geprägt werden. In die Bemessung des Unterhaltsbedarfs hat der BGH deswegen auch ein Einkommen einbezogen, das der Unterhaltsberechtigte nach Trennung und Scheidung entweder tatsächlich erzielt oder erzielen könnte, weil dieses gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Familienarbeit angesehen werden kann. Von dem so ermittelten Unterhaltsbedarf wurde dann dieses spätere Einkommen des Unterhaltsberechtigten abgezogen.
Das Berufungsgericht hatte den Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten lediglich auf der Grundlage tatsächlich erzielter Einkünfte des Unterhaltspflichtigen ermittelt und hierauf den Wert der Versorgungsleistungen des Unterhaltsberechtigten für seinen neuen Lebenspartner in vollem Umfang angerechnet. So ist es im Vergleich zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einem geringeren Unterhaltsanspruch des den Haushalt führenden Ehegatten gelangt.
Die Revisionen beim BGH hatten Erfolg. Der Senat hat an seiner Rechtsprechung festgehalten und sie weiter konkretisiert. Auch die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung prägen die ehelichen Lebensverhältnisse und sind deswegen grundsätzlich bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen. Dabei wird lediglich der Wert dieser Tätigkeiten durch den Wert eines an ihre Stelle getretenen Surrogats bestimmt. Als solches Surrogat kommt deswegen neben einem Erwerbseinkommen oder fiktiv zurechenbaren Einkünften des Unterhaltsberechtigten auch ein Entgelt aus der Versorgung eines neuen Lebenspartners in Betracht. Auf diese Weise verbleibt jedem Ehegatten nicht nur die Hälfte der eheprägenden Erwerbseinkünfte. Vielmehr kommt jedem auch die Hälfte des Wertes der früheren lebensstandarderhöhenden Haushaltstätigkeit rechnerisch zugute.
Seit 2001 gilt also: Nimmt eine Ehefrau erst nach der Scheidung einer Erwerbstätigkeit auf oder arbeitet mehr als zuvor, wird das neue Einkommen nicht mehr voll vom Unterhaltsanspruch abgezogen. Vielmehr wird das erzielte Erwerbseinkommen als der Wert eingestellt, den die frühere Haushaltsführung hatte.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 05.05.2004, Az.: XII ZR 10/03 und XII ZR 132/02