Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf folgendes Urteil zum Verlust der Maklerprovision aufmerksam:
Ein Makler kann seine Provision verlieren, wenn zwischen dem von ihm vorgelegten Angebot zum Kauf einer Wohnung und dem tatsächlichen Erwerb eine längere Zeitspanne verstreicht. Nach einem Urteil des OLG Frankfurt liegt dann die Vermutung nahe, dass der Kauf nicht mehr mit dem Angebot des Maklers zusammenhängt. Jedenfalls sei es dann Sache des Maklers, dies nachzuweisen
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage eines Maklers gegen eine Wohnungseigentümerin ab. Der Makler hatte der Frau im Dezember 1996 zwei Wohnungen zum Kauf vorgeschlagen und diese auch mit ihr besichtigt. Es kam jedoch zu keinem Vertragsabschluss. Etwa 15 Monate später kaufte die Frau eine der Wohnungen, ohne auf den Makler zurückzugreifen. Als dieser vom Kauf erfuhr, verlangte er die Zahlung seiner Provision.
Es sei nicht mehr feststellbar, dass die Frau die Wohnung auf Grund der Vermittlung des Maklers erworben habe, urteilten die Richter. Der Makler müsse beweisen, dass seine Leistung zu dem Kauf geführt habe.
Oberlandesgerichts Frankfurt, Urteil vom 12.12.2003, Az.: 24 U 5/02