Wenn ein Kfz-Händler einem Kaufinteressenten ein Fahrzeug zu einer Probefahrt überlässt, ist in der Regel von einer stillschweigenden Haftungsfreistellung zu Gunsten des Fahrers auszugehen, wenn dieser das Fahrzeug infolge leichter Fahrlässigkeit beschädigt.
Das OLG Koblenz berücksichtigte bei seinen Überlegungen insbesondere, dass auf einer Probefahrt (insbesondere bei Motorrädern) wegen der Umstellungsschwierigkeiten allgemein ein erhöhtes Unfallrisiko bestehe. Ein weiteres Gefahrenmoment liege darin, dass der Kaufinteressent die Fahreigenschaften testen will und deshalb dazu verleitet wird, das Fahrzeug schneller und schärfer zu fahren, als dies sonst geschehen würde. Demgegenüber habe der Kfz-Händler die Möglichkeit, sich durch Abschluss einer Vollkaskoversicherung vor derartigen Risiken zu schützen.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 13.01.2003, Az.: 12 U 1360/01