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Testament und Erbe >> Erbschaft und Pflichtteil
Entziehung des Pflichtteils kann zu Lebzeiten des Erblassers überprüft werden
5.5.2004

Pflichtteilsentziehung kann bereits zu Lebzeiten überprüft werden
  

Die Kanzlei GanselRechtsanwälte informiert über ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes zum Pflichtteilsentzug:

Wer von seinen Eltern vollständig enterbt werden soll, kann schon zu deren Lebzeiten gerichtlich prüfen lassen, ob auch die Entziehung des Pflichtteils zulässig ist entschied der Bundesgerichtshof. Der potenzielle Erbe habe ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung, ob er mit einem Pflichtteil rechnen könne oder nicht, befanden die Richter.  Der Pflichtteil - die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs - steht den Kindern eines Verstorbenen grundsätzlich auch dann zu, wenn sie durch ein Testament vom Nachlass ausgeschlossen werden. Haben die Nachkommen ihre Eltern z.B. misshandelt oder ein Verbrechen gegen sie begangen, können diese das Pflichtteilsrecht ausschließen.

Damit gab der BGH einem Mann Recht, dessen Vater ihm den Pflichtteil entziehen wollte. Das OLG München hatte seine Klage gegen die Entziehung als unzulässig abgewiesen, weil die «Ungeduld naher Angehöriger», schon zu Lebzeiten der Eltern Klarheit über den Nachlass zu haben, rechtlich nicht schützenswert sei. Dem widersprach der BGH: Das Pflichtteilsrecht habe schon vor dem Tod des Erblassers rechtliche Bedeutung - der Berechtigte könne darüber beispielsweise bestimmte Verfügungen treffen. Eine Feststellung zu Lebzeiten habe ferner den Vorteil, dass der Erblasser - der die beste Sachkenntnis über die Gründe der Entziehung habe - seinen Standpunkt wirksamer verteidigen könne.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2004, Az.: IV ZR 123/03


>> mehr zum Thema Erbschaft und Pflichtteil
19. Mai 2012 - 00:04
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