Gemeinschaftliches Testament
Für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich niederlegt und beide die Erklärung eigenhändig unterzeichnen.
Ein gemeinschaftliches Testament liegt auch dann vor, wenn beide Ehegatten ihre Verfügung getrennt, aber auf derselben Urkunde niedergeschrieben haben.
Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 21.08.2000, Az.: 3 W 144/00