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Bank- und Kreditrecht >> Immobiliendarlehen
Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei zumutbarem Austausch der Sicherheiten eines Realkreditvertrages
5.2.2004

Kein Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung bei zumutbarem Austausch der vereinbarten Sicherheiten eines Realkreditvertrages 

 

Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf folgende Leitsätze des Bundesgerichtshofes aufmerksam:
1. Hat ein Darlehensnehmer gegen die realkreditgebende Bank einen Anspruch auf Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung, kann er, wenn die Veräußerung des belasteten Grundstücks eine Ablösung des Darlehens nicht erfordert, stattdessen auch die Zustimmung in einen bloßen Austausch der vereinbarten Sicherheiten bei sonst unverändert fortbestehendem Darlehensvertrag beanspruchen, wenn der Sicherheitenaustausch dem Kreditinstitut mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses zuzumuten ist.

2. Dies ist der Fall, wenn eine vom Darlehensnehmer als Ersatz angebotene Grundschuld das Risiko der realkreditgebenden Bank genauso gut abdeckt wie die der Bank vereinbarungsgemäß eingeräumte Grundschuld, der Darlehensnehmer bereit und in der Lage ist, alle mit dem Sicherheitenaustausch verbundenen Kosten zu tragen und das Kreditinstitut auch nicht befürchten muss, etwa bei der Verwaltung oder der Verwertung der Ersatzsicherheit irgendwelche Nachteile zu erleiden.


Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.02.2004, Az.: XI ZR 398/02

 

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Ansprechpartner:

Marko Martschewski
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: martschewski@gansel-rechtsanwaelte.de


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19. Mai 2012 - 00:00
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