OLG Braunschweig: Anwendbarkeit der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf atypische stille Beteiligung ("Göttinger Gruppe")
Die Kanzlei GanselRechtsanwälte informiert Sie über die Leitsätze des OLG Braunschweig zur Anwendbarkeit der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf atypische stille Beteiligung :
1. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft finden grundsätzlich auch auf die atypische stille Gesellschaft Anwendung.
2. Dieses gilt grundsätzlich auch im Falle einer Sittenwidrigkeit der Beteiligung sowie einer Täuschung beim Vertragsabschluss. Dabei ist es unerheblich, ob der getäuschte Gesellschafter den Weg der Anfechtung nach § 123 BGB wählt oder aber Schadensersatz wegen eines Verschuldens beim Vertragsschluss bzw. einer positiven Vertragsverletzung verlangt.
3. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist derjenige der Vornahme des Rechtsgeschäftes. Entwickeln sich die wirtschaftlichen Verhältnisse später anders als von den Vertragsparteien erwartet, so wird der Beitritt nicht dadurch sittenwidrig, dass nachträglich ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung entsteht. Eine schlechte wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft allein ist daher nicht geeignet, eine Sittenwidrigkeit der Beteiligung zu begründen.
4. Soweit der Gesellschafter eine verspätete Erstellung von Jahresabschlüssen durch die Gesellschaft zur Grundlage einer außerordentlichen Kündigung der Beteiligung nach § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB nehmen will, ist es erforderlich, dass er die Gesellschaft zuvor ergebnislos zur rechtzeitigen Vorlage dieser Abschlüsse aufgefordert hat.
5. Nimmt der Gesellschafter einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz später selbst nach weiteren Informationen über die Gesellschaft zurück, so ist dieses letztlich als Bestätigung i.S.d. § 141 Abs. 1 BGB zu werten, so dass für eine spätere Kündigung des Vertrages nur solche Fehlinformationen relevant sein können, die auch nach diesen weiteren Informationen noch nicht beseitigt waren.
Oberlandsgericht Braunschweig, Urteil vom 03.09.2003, Az.: 3 U 231/02