Stärkung der Rechte des biologischen Vaters
Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen wurde am 2.4.2004 gebilligt.
Ein Umgangsrecht können jetzt auch enge Bezugspersonen des Kindes haben (z.B. der leibliche Vater oder ein Lebensgefährte der Mutter). Voraussetzung ist, dass dies dem Kindeswohl dient und die Bezugspersonen für das Kind tatsächliche Verantwortung getragen haben.
Künftig kann der leibliche Vater die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten, sofern zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat. Eine sozial-familiäre Beziehung besteht bei Übernahme tatsächlicher Verantwortung für das Kind. Diese ist anzunehmen bei längerem Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft.