Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein Urteil zum Wohnungseigentumsrecht.
Vereinbarungen, die nur von einigen Wohnungseigentümern mit dem Bauträger hinsichtlich von Gewährleistungsansprüchen an Gegenständen des Gemeinschaftseigentums getroffen werden, sind für die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht bindend. Dem einzelnen Wohnungseigentümer ist es daher versagt, mit dem Veräußerer eine Regelung über Minderung oder Schadensersatz zu treffen. Dies ist allein Aufgabe der Eigentümergemeinschaft insgesamt.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.06.2001, Az.: 17 U 167/99