Bundesarbeitsgericht: Ortszuschlag bei Eingetragener Lebenspartnerschaft
Die Kanzlei GanselRechtsanwälte informiert über ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Der Kläger ist seit Januar 2001 bei der Beklagten beschäftigt und wird nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag bezahlt. Danach besteht die Vergütung eines Angestellten aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag. Der Ortszuschlag soll die mit einem bestimmten Familienstand typischerweise verbundenen finanziellen Belastungen ausgleichen. Seine Höhe richtet sich nach den Familienverhältnissen des Angestellten. Ledige und geschiedene Angestellte erhalten den Ortszuschlag der Stufe 1. Verheirateten, verwitweten und geschiedenen Angestellten, die aus der früheren Ehe unterhaltsverpflichtet sind, steht der höhere Ortszuschlag der Stufe 2 zu.
Im Oktober 2001 begründete der Kläger eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft nach dem am 01.08.2001 in Kraft getretenen Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG). Er vertrat die Auffassung, nunmehr könne er wie ein verheirateter Angestellter den höheren Ortszuschlag beanspruchen. Seine diesbezüglichen Zahlungsklage haben die Vorinstanzen abgewiesen.
Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr Erfolg. Das durch das LPartG geschaffene Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft begründet einen neuen Familienstand. Die damit verbundenen Unterhaltspflichten entsprechen denen der Ehe. Wie die Ehe ist eine Lebenspartnerschaft eine exklusive, auf Dauer angelegte und durch staatlichen Akt begründete Verantwortungsgemeinschaft, deren vorzeitige Auflösung einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Die Lebenspartnerschaft erfüllt alle Merkmale, an die der Tarifvertrag typisierend den Bezug eines höheren familienstandsbezogenen Vergütungsbestandteils anknüpft. Dieser Familienstand ist im Stufensystem des Ortszuschlags nicht berücksichtigt.
Mit dem Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft und deren familienrechtlicher Ausgestaltung durch das LPartG ist die Tarifnorm nachträglich lückenhaft geworden. Die Lebenspartnerschaft ist zwar keine Ehe. Gleichwohl kann die Tariflücke entsprechend dem Regelungskonzept und dem mit der Gewährung des Ortszuschlags verbundenen Zweck systemkonform nur durch die Gleichstellung von Angestellten, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, mit verheirateten geschlossen werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.04.2004, Az.: 6 AZR 101/03