BGH-Urteil: Erfolgreiches Verfahren im Bereich des "Grauen Kapitalmarktes"
Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Anleger über ein verbraucherfreundliches Urteil des BGH zum Kapitalanlagenrecht. Danach ist eine Werbung für eine Kapitalanlage dann irreführend, wenn sie durch die Nennung einer Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals die falsche Vorstellung einer sicheren Rendite weckt. Dieses Urteil fällte der BGH nach einer Klage, die der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) im September 1999 gegen die Lenz Immobilienhandel AG eingereicht hatte.
Das verklagte Unternehmen hatte Anlegern angeboten, sich als atypische stille Gesellschafter mit Einmaleinlagen oder Rateneinlagen an der Aktiengesellschaft zu beteiligen. Unter anderem hatte sie in ihrem Emissionsprospekt eine "Mindestverzinsung von 6 % der zur Zeit erbrachten Einlage jahresdurchschnittlich ergebnisunabhängig vertraglich zugesichert" angeboten.
Der BGH bestätigte mit seinem Urteil auch unsere Auffassung, wonach die Werbung den falschen Eindruck vermittelt, es handele sich um eine Kapitalanlage mit sicherer Rendite. An dieser Einschätzung ändern auch warnende Hinweise im Inneren des Prospektes nichts. Das Unternehmen sei nicht in der Lage, ihren stillen Gesellschaftern unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg ihrer Geschäfte eine Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von 6 % pro Jahr zuzusichern.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.10.2003, Az: I ZR 252/01