Atemalkoholmessung: Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Messung muss sicher eingehalten sein
Die Kanzlei GanselRechtsanwälte informiert Kraftfahrer über ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu den hohen Anforderungen bei der Atemalkoholmessung.
Der Betroffene hatte in einem Lokal mehrere Glas Bier getrunken. Gleichwohl bestieg er etwa gegen 1.30 Uhr sein Auto, um nach Hause zu fahren. In der Innenstadt geriet er in eine Polizeikontrolle, wobei die Beamten bei ihm Alkoholgeruch feststellten und eine Atemalkoholmessung anordneten. Die mit dem Gerät „Dräger Alcotest 7110 Evidential“ durchgeführte Messung ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,26 mg/l. Die Beamten untersagten daraufhin die Weiterfahrt und legten eine Anzeige vor, worauf das Ordnungsamt ein Bußgeld von 250 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot (zudem 4 Punkte in Flensburg) festsetzte. Auf seinen eingelegten Einspruch fand im Dezember 2003 die Verhandlung vor dem AG Pforzheim statt. Dort beanstandete der Techniker die Ordnungsgemäßheit der Messung, weil die zwischen Trinkende und Messung notwendige Wartezeit von 20 Minuten nicht eingehalten gewesen sei. Diese Zeitspanne ließe sich vorliegend nicht mehr sicher feststellen, weil die Zeitangaben in den jeweiligen Uhren der Beamten und in derjenigen des Messgerätes nicht aufeinander abgestimmt gewesen und voneinander abgewichen seien. Dieser Argumentation folgte das Amtsgericht nicht und bestätigte die im Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion.
Anders nun das Oberlandesgericht auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde. Das Urteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben und der Betroffene freigesprochen.
Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren, bei welchem der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen habe, dass nur Messgeräte eingesetzt und Messmethoden angewendet werden dürfen, die den im Gutachten des Bundesgesundheitsamts gestellten Anforderungen genügen. Danach müsse seit der Beendigung der Alkoholaufnahme (Trinkende) und der Atemalkoholmessung ein Zeitraum von mindestens 20 Minuten verstrichen sein. Dies beruhe darauf, dass sich erst danach ein definiertes Verhältnis zwischen Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration einstelle und die Messung von kurzfristigen Schwankungen nur noch in geringem Maß betroffen sei.
Wenn nach dem Messergebnis der Gefahrengrenzwert des § 24a Abs. 1 StVG von 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft aber nur ganz geringfügig (hier: 0,01 mg/l bei einem Messergebnis von 0,26 mg/l) überschritten sei, könne das Ergebnis des standardisierten Messverfahrens zur Ermittlung der Atemalkoholkonzentration mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential nur dann ohne Rechtsfehler verwertet werden, wenn die genannten Warte- und Kontrollzeiten sicher eingehalten seien. Hieran fehle es aber vorliegend, da die Polizeibeamten aufgrund der Differenzen der jeweiligen Uhrzeit keine eindeutigen Zeitangaben vermerkt hätten und die vom Amtsgericht vorgenommene Rekonstruktion letztendlich nur auf einer zweifelbehafteten Schätzung der abendlichen Abläufe beruhe.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 19.04.2004, Az.: 1 Ss 30/04