Partnerschaftsvertrag schützt unverheiratete Paare vor unliebsamen Überraschungen
Die Kanzlei GanselRechtsanwälte macht auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt zur so genannten wilden Ehe aufmerksam und rät diesen Paaren zur eindeutigen Regelung ihrer Vermögensverhältnisse. Denn ein Partnerschaftsvertrag schützt unverheiratete Paare vor unliebsamen Überraschungen.
Der Fall: Ein unverheiratetes Paar kaufte und bewohnte gemeinsam ein Haus. Beide tragen mit eigenem Geld zum Kauf bei, die Frau leistet den größeren Teil. Gemeinsam wird ein Darlehn aufgenommen und später getilgt. Im Grundbuch wird nur die Frau als Eigentümerin eingetragen. Der Partner erhält "zur Absicherung" ein Mitbenutzungsrecht. Nach Jahren kommt es zum Streit, das Paar trennt sich. Der Mann fordert von der Frau mit Zinsen seinen Eigenkapitalbeitrag und die Hälfte des getilgten Darlehns zurück. Nur dann sei er zur Löschung des Nutzungsrechts bereit. Die Frau will überhaupt nicht zahlen. Sie meint, der Beitrag des Ex-Freundes sei abgewohnt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied: Die Frau muss die Forderung ihres früheren Partners erfüllen, allerdings braucht sie sie nicht zu verzinsen.
Mit einem Vertrag zum Zeitpunkt des Hauskaufes hätte dieser langwierige und teure Rechtsstreit vermieden werden können. Da für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die gesetzlichen Regeln für Eheleute nicht gelten raten wir unverheirateten Paaren dringend zum Abschluss eines Partnerschaftsvertrages. Das sollte spätestens dann geschehen, wenn das Paar gemeinsam größere finanzielle Verpflichtungen eingeht, z.B. ein Haus, eine Wohnung oder ein größeres Auto kauft.
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 26.05.1999, Az. 19 U 98/98