Blankounterschrift bei notariellem Testament
Die Kanzlei GanselRechtsanwälte warnt Sie vor Blankounterschriften bei der Testamentsabfassung. Denn setzt der Ersteller eines Testaments zunächst seine Unterschrift auf ein weißes Blatt und wird erst danach der Text von dem Notar in Reinschrift darüber eingefügt, liegt keine wirksame Erstellung eines Testaments vor. Nach Ansicht des Oberlandesgericht Hamm könne bei einer solchen Vorgehensweise nicht sichergestellt werden, dass mit der Unterschrift die gesamte Urkunde vom Erblasser gebilligt werde.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.07.2000, Az.: 15 W 107/00