Erbunwürdigkeit
Die Kanzlei GanselRechtsanwälte informiert Sie über ein Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz, das den Mord eines Ehemannes an seiner Ehefrau zusammen mit seiner damaligen Geliebten und deren Zwillingsbruder kurz nach der Geburt einer gemeinsamen Tochter zu verhandeln hatte. In diesem Strafverfahren wurde der Ehemann rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Als die heute fünfjährige Tochter dann durch das Jugendamt die Feststellung der Erbunwürdigkeit ihres Vaters feststellen lassen wollte und eine entsprechende Klage einreichte, verteidigte sich dieser mit der Behauptung, er sei von seiner früheren Geliebten und deren Bruder zu Unrecht belastet worden. Dies gelang dem Ehemann vor Gericht jedoch nicht. Nach Durchführung der Beweisaufnahme hatte dieses keinen Zweifel daran, dass bei dem Ehemann der Erbunwürdigkeitsgrund der "vorsätzlichen Tötung des Erblassers" nach § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorliegt.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hatte damit zur Folge, dass der Ehemann als Erbe insgesamt nicht berücksichtigt wird. Ihm steht auch kein Pflichtteilsanspruch zu, so dass der Ehemann am Nachlaß seiner von ihm ermordeten Ehefrau keinerlei Beteiligung erhält.
Oberlandesgerichtes Koblenz, Urteil vom 16.01.2004, Az: 8 U 1467/02