Der morgige Tag wird von einigen Banken und einer Vielzahl von Immobiliengeschädigten mit Spannung erwartet. Nämlich dann steht beim Bundesgerichtshof (BGH) eine höchstbedeutsame Entscheidung im Bankrecht sowohl für die Kreditinstitute als auch für die Opfer überaus fragwürdiger Immobiliengeschäfte an. Denn letztlich geht es für beide Seiten um sehr viel Geld.
Dabei klingen die Fragen, die der so genannte Bankensenat, der XI. Senat des BGH, zu entscheiden hat, banal: Kann ein Verbraucher, der an seiner Wohnungstür zum Kauf einer kreditfinanzierten Eigentumswohnung überredet wurde, wie jeder Staubsaugerkäufer seinen Vertrag innerhalb einer Woche stornieren? Und hat er notfalls noch Jahre später diese Möglichkeit – wie jeder andere Bürger bei einem „Haustürgeschäft“ –, wenn er über sein gesetzlich fixiertes Rücktrittsrecht bei Vertragsabschluss nicht schriftlich belehrt wurde?
Sollte der BGH die zweite Frage bejahen, kommen auf einige Banken – vor allem auf die HypoVereinsbank – summa summarum Milliardenforderungen zu. Denn seit Beginn der neunziger Jahre haben Makler beinah fließbandartig Wohnungen an Bürger verkauft, die sie sich normalerweise nicht hätten leisten können. An diesem ebenso lukrativen wie zweifelhaften Geschäft verdienten aber auch die Banken, denen von diesen Vermittlern reihenweise Kreditkunden zugeführt wurden. Jetzt rächt es sich vielleicht für jene Kreditinstitute, die allzu leger über die Verführung ihrer neu gewonnen Kunden bei diesen Kreditgeschäften hinwegsahen.
Die Verführung vom schnellen und durch Steuerersparnis finanzierten Wohnungseigentum war angesichts „professioneller“ Vermittelter so groß, dass dieser Traum für die meisten Opfer schneller zum Albtraum wurde, als mancher Makler und die Banken dachten.
Nicht minder erschreckend ist aber der mangelhafte Verbraucherschutz in diesem Bereich. Denn bislang sprachen die Gerichte die Kreditinstitute fast immer von einer Verantwortung frei. Sie müssten keineswegs ihre Kunden über die in Rede stehenden Risiken aufklären, hieß es im Tenor dieser Urteile. Der Bundesgerichtshof hat nun am 9. April 2002 die Gelegenheit, die verbraucherunfreundliche Rechtslage grundlegend zu ändern. Damit entspräche der BGH auch der Auffassung einer Vielzahl von prominenten Rechtswissenschaftlern, die dies – allein aus juristischen Gründen –, erwarten. Und, was letztlich den Ausschlag geben dürfte, ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes(EuGH) vom Dezember des vergangenen Jahres, die bereits im Sinne der Verbraucher und damit der Immobilienopfer ausgefallen ist.
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