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Mündliche Verhandlung vor dem EuGH über Schrottimmobilien Die Kanzlei GanselRechtsanwälte macht alle Eigentümer so genannter Schrottimmobilien auf folgenden Termin aufmerksam: Am 15. Juni verhandelt der Europäische Gerichtshof (EuGH) über den Vorlagebeschluss des Landgerichts Bochum. Das Landgericht Bochum hat durch seinen Beschluss vom 29.07.2003 dem EuGH zur Vorabentscheidung Rechtsfragen vorgelegt, die für viele Erwerber kreditfinanzierter Immobilien von maßgeblicher Bedeutung sein können. Vielen Kapitalanlegern mit oft nur geringem Einkommen sind in der Vergangenheit von Vertriebsgesellschaften bei Hausbesuchen Immobilien unter Berufung auf vermeintliche Steuersparmodelle vermittelt worden. Die Finanzierung dieser Immobilien übernahmen meist Banken und Bausparkassen, die mit den Vermittlern zusammengearbeitet haben. Mittlerweile können viele Kapitalanleger die zum Immobilienerwerb aufgenommenen Darlehen nicht zurückzahlen, weil die erwarteten Einahmen aus Vermietung ausbleiben bzw, sich nicht erfüllen und die vermittelten Immobilien nicht zu veräußern sind. Dann hilft den betroffenen Kapitalanlegern wirtschaftlich nicht ihr Recht zum Widerruf des Kreditvertrages, weil sie seltenst den Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank erfüllen können. Ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag der Immobilie nach dem Verbraucherkreditgesetz, mit der Folge, dass nur die Immobilie zurückgegeben und nicht auch noch der erhaltene Darlehensbetrag zurückgezahlt werden muss, steht den Käufern nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu. Das Landgerichts Bochum vertritt den Standpunkt, dass diese Rechtslage die europarechtlichen Vorgaben für den Verbraucherschutz nicht ausreichend umsetzt. Es stützt sich dabei insbesondere auf ein Urteil des EuGH vom 13.12.2001 (Rs. C 481/99) sowie auf die Richtlinie 85/577/EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Vgl. Sie dazu auch unsere bisherigen Mitteilungen zu "Schrottimmobilie" sowie zu dem bekanntesten Verfahren, dem Fall Heininger. Hierzu hatte auch der Europäische Gerichtshof entschieden und die Widerruflichkeit bejaht.
Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de

André Felgentreu
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felgentreu@gansel-rechtsanwaelte.de
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