| Auto und Verkehr >> Unfall |
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| Schadensberechnung auf Grund fiktiver Reparaturkosten |
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| 6.7.2003 |
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Bei der Berechnung des Schadens auf Basis fiktiver Reparaturkosten muss sich der Geschädigte nicht auf die bloß abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in einer x-beliebigen kostengünstigeren Fachwerkstatt verweisen lassen. Ziel des Schadensersatzes ist zumeist die Totalreparatur. Dabei ist der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Dies gilt auch für fiktive Reparaturkosten. Auch bei der fiktiven Schadensberechnung ist grundsätzlich Maßstab das Verhalten eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten zum Zwecke der Schadensbehebung. Dazu gehört nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch die Entscheidung des Geschädigten, sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Daher darf der Geschädigte der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze eines „Porsche-Zentrums“ zu Grunde legen, auch wenn diese über den von der DEKRA ermittelten Sätzen der Region liegen. Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.04.2003, Az.: VI ZR 398/02
Ansprechpartner:

Stefan Richter
Tel.: 030 992727-0
E-Mail: richter@gansel-rechtsanwaelte.de
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