Unwirksamkeit einer Leasingvertragsklausel zur Bemessung des Schadensersatzanspruchs des Leasinggebers nach fristloser Vertragskündigung
Die Kanzlei GanselRechtsanwälte macht Sie darauf aufmerksam, dass der Bundesgerichtshof eine Klausel in einem Leasingvertrag mit Restwertabrechnung für unwirksam hält, die bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages nach fristloser Kündigung durch den Leasinggeber – anders als bei ordnungsgemäßem Auslauf des Vertrages – die Anrechnung von nur 90% des Restwertes der Leasingsache vorsieht.
Im Entscheidungsfall war der Kläger mit den Leasingraten in Rückstand geraten, so dass die Leasinggesellschaft den Vertrag fristlos kündigte. Die Parteien streiten um den Betrag, den die Beklagte dem Kläger für den Wert des zurückgenommenen Fahrzeuges gutzubringen hat. Den als Händlereinkaufspreis erzielbaren Erlös will die Beklagte nur zu 90% berücksichtigen und beruft sich auf eine Bestimmung im Leasingvertrag, wonach bei fristloser Kündigung der erzielte Gebrauchtwagenerlös nur zu 90% anzurechnen ist. Für die Vertragsabrechnung nach normalem Ablauf der vereinbarten Leasingzeit sieht der Vertrag demgegenüber vor, daß der dann für das Fahrzeug erzielte Erlös dem Leasingnehmer in vollem Umfang zugute kommt; lediglich von einem etwaigen Mehrerlös, der den für das Vertragsende kalkulierten Restwert übersteigt, sollen 25% beim Leasinggeber verbleiben.
Der BGH entschied, daß die Klausel des Leasingvertrages über die Anrechnung von nur 90% des Erlöses nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des AGB-Gesetzes (seit: 1. Januar 2002: § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam ist, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken des Schadensersatzrechts nicht zu vereinbaren ist. Da der Verwertungserlös bei der Abrechnung nach ordentlichem Vertragsablauf in vollem Umfang angerechnet werde, stelle die Berücksichtigung von nur 90% des Erlöses beim Schadensersatz nach fristloser Kündigung den Leasinggeber zum Nachteil des Leasingnehmers besser als bei Vertragserfüllung. Die Klausel weiche deshalb von dem schadensrechtlichen Grundsatz ab, daß bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrages der Gläubiger so zu stellen sei, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte, aber nicht besser. Die bei vertragsgemäßer Beendigung des Leasingvertrages vereinbarte Beteiligung des Leasinggebers am Mehrerlös mit 25% sei für ihn – wie sich durch Rechenbeispiele verdeutlichen lasse - weniger vorteilhaft als eine Beteiligung von 10% am gesamten Erlös des Fahrzeuges.
Die Anrechnung von nur 90% des Erlöses sei auch nicht wegen eines steuerlichen Interesses des Leasingnehmers geboten. Für die steuerrechtliche Zurechnung einer Leasingsache zum Vermögen des Leasinggebers sei es nach dem für Teilamortisations-Leasingverträge geltenden Erlaß des Bundesfinanzministeriums vom 22. Dezember 1975 (IV B 2 – S 2170 – 161/75, BB 1976, 72) ausreichend, daß von einem Mehrerlös bei Vertragsablauf dem Leasinggeber mindestens 25% zustünden.
Der BGH hat dann geprüft, ob deshalb, weil bei ordentlichem Vertragsablauf eine Beteiligung der Leasinggeberin mit 25% an einem den kalkulierten Restwert übersteigenden Mehrerlös vorgesehen ist, auch der hier nach vorzeitiger Beendigung erzielte Verwertungserlös nur zu einem entsprechend geringeren Anteil anzurechnen ist. Er hat dies für den konkreten Fall verneint. Zwar übersteige der für das Fahrzeug erzielte Erlös den für den Vertragsablauf vereinbarten Restwert, aber bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags beruhe der übersteigende Erlös zumindest zum Teil darauf, daß das Fahrzeug einen noch höheren Zeitwert habe als am Ende der vereinbarten Vertragsdauer. Die für den normalen Vertragsablauf vereinbarte Aufteilung des Mehrerlöses müsse deshalb auf die vorzeitige Vertragsbeendigung in der Weise entsprechend übertragen werden, daß ein Mehrerlös nur dann gegeben sei, wenn der Erlös die zum Zeitpunkt der Kündigung noch offenen Restzahlungen des Leasingnehmers (künftige Leasingraten und kalkulierter Restwert, jeweils abgezinst) übersteige. Andernfalls komme dem Leasinggeber auch der infolge vorzeitiger Beendigung höhere Zeitwert der Leasingsache zugute.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.06.2002, Az.: VIII ZR 147/01