Die Kanzlei GanselRechtsanwälte informiert Sie über folgenden wichtigen Beschluss des Bundesgerichtshofes zur Entscheidung über Leben und Tod von Komapatienten:
Danach gilt, dass bei einem Patienten, der einwilligungsunfähig ist und dessen Leiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen hat, lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben müssen, wenn dies seinem zuvor in einer Patientenverfügung geäußerten Willen entspricht.
Die Menschenwürde gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist.
Ist für den Patient ein Betreuer bestellt, so hat dieser dem Patientenwillen gegenüber dem Arzt in eigener rechtlicher Verantwortung Ausdruck und Geltung zu verschaffen.
Der Betreuer kann seine Einwilligung in eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung jedoch nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam verweigern.
Die Entscheidungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts folgt aus einer Gesamtschau des Betreuungsrechts und dem unabweisbaren Bedürfnis, mit den Instrumenten dieses Rechts auch auf Fragen im Grenzbereich menschlichen Lebens und Sterbens für alle Beteiligten rechtlich verantwortbare Antworten zu finden.
Für eine Einwilligung des Betreuers und eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts ist allerdings kein Raum, wenn ärztlicherseits eine Behandlung oder Weiterbehandlung nicht angeboten wird - sei es, dass sie von vornherein medizinisch nicht indiziert, nicht mehr sinnvoll oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.03.2003, Az.: XII ZB 2/03