Die Kanzlei GanselRechtsanwälte informiert Sie über folgendes Urteil des Bundesgerichtshofes gegen einen Chefarzt, der eine Panne bei einem Eingriff durch eine weitere Operation vertuschen wollte.
Der Chirurg, der bei einer medizinisch nicht notwendigen Nachoperation heimlich eine abgebrochene Bohrerspitze entfernte, hat sich wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafbar gemacht. Während einer Schultergelenkoperation brach ihm die zwei Zentimeter lange Spitze eines Bohrers ab und blieb fast vollständig im Knochen stecken. Nachdem der Versuch misslang, die Bohrerspitze sofort zu entfernen, wies er eine Ärztin an, den Vorfall nicht in das Operationsprotokoll aufzunehmen. Stattdessen überredete er tags darauf den Patienten und seinen Vater, unter einem Vorwand zu einer weiteren Operation. Diese „Scheinoperation“ diente allein dem Zweck, die auf jeder Röntgenaufnahme klar erkennbare Bohrerspitze zu entfernen. Diese Absicht gelang, das Geschehen wurde aber im Operationsprotokoll nicht erwähnt.
Sowohl das Landgericht Freiburg als auch der BGH waren überzeugt, das der Patient ohne das Verschweigen der Bohrerspitze keinesfalls einer Nachoperation durch diesen Chirurgen zugestimmt hätte. Der Arzt wurde deshalb wegen dieses Delikts sowie wegen dreier weiterer Fälle von fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 90 € verurteilt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) verwarf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts Freiburg. Dieses habe sowohl bei der Strafzumessung als auch bei der Ablehnung eines Berufsverbots wegen einer günstigen Prognose innerhalb seines „sehr großen Spielraums“ gehandelt und keine Rechtsfehler begangen.
Damit ist das Strafurteil gegen den Mediziner rechtskräftig.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2004, Az.: 1 StR 319/03