Die Kanzlei GanselRechtsanwälte macht Sie darauf aufmerksam, dass im Arzthaftungsprozess die Darlegungslast des klagenden Patienten geringer ist als in vielen anderen Verfahren. Denn es kann vom Patienten nicht erwartet werden, dass er das nötige Fachwissen zur Darstellung des Sachverhalts vor Gericht hat.
Das Gericht hat in Arzthaftungsprozessen die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.
Im vorliegenden Fall des OLG Brandenburg ging es um eine gynäkologische Behandlung zur Ermöglichung einer Schwangerschaft, in deren Ergebnis die Klägerin empfängnisunfähig wurde und den Facharzt für Gynäkologie wegen frauenärztlicher Behandlung auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagte.
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 11.07.2001, Az.: 1 U 4/01