Die Kanzlei GanselRechtsanwälte möchte Sie darüber informieren, dass einem noch in der Facharztausbildung befindlichen Arzt die Durchführung einer Operation grundsätzlich übertragen werden darf soweit keine Bedenken gegen seine Qualifikation bestehen. Allerdings muss bei der Behandlung des Patienten der Facharztstandard sichergestellt sein. Dies wird dadurch gewährleistet, dass ein Facharzt ständig anwesend ist, den Operierenden überwacht und bei Komplikationen eingreift.
Das gilt auch für komplizierte Operationen, da ein Facharzt schwierige Operationen nicht eigenverantwortlich durchführen kann, ohne diese zuvor in der Facharztausbildung unter Aufsicht geübt zu haben.
Operiert ein in Ausbildung befindlicher Arzt unter fachärztlicher Aufsicht, muss der Patient darüber nicht informiert werden, da der Facharztstandard bei der Operation durch die fachärztliche Aufsicht über den Operierenden gewährleistet ist.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 31.01.2002, Az.: 1 U 3145/01