Die Kanzlei GanselRechtsanwälte weist darauf hin, dass der Arzt eine medizinisch fehlerhafte Behandlung auch auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten nicht durchführen darf. Führt er sie dennoch durch, kann er sich auch nicht darauf berufen, dass den Patienten wegen seines Drängens ein Mitverschulden an dem eingetretenen Schaden treffe. Dem Kläger stehe daher in vollem Umfang Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.
Das hat das OLG Karlsruhe in einem Urteil gegen einen Augenarzt entschieden, der eine fehlerhafte Laserbehandlung zur Korrektur einer Weitsichtigkeit vorgenommen hatte. Ein Behandlungsfehler wurde darin gesehen, dass der Beklagte an beiden Augen mit einer zum damaligen Zeitpunkt wissenschaftlich noch nicht anerkannten Methode operiert wurde. Einen groben Behandlungsfehler sah das Gericht darin, dass der Beklagte den Kläger zum wiederholten Male laserchirurgisch behandelte, obwohl die vorangegangenen Operationen gezeigt hätten, dass der Kläger zur Narbenbildung an der Hornhaut neigte.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.09.2002, Az.: 7 U 102/01