Der Anzahl der im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen Vorbesitzer eines Pkw wird im Gebrauchtwagenhandel eine erhebliche Bedeutung beigemessen. Macht der Verkäufer hierüber falsche Angaben, kann der Käufer das Recht haben, sein Geld zurück zu verlangen.
Eine Frau hatte einen 7 Jahre alten Diesel-Pkw gekauft. Im Kaufvertrag hieß es: „Der Verkäufer erklärt, dass das Kfz, soweit ihm bekannt, zwei Vorbesitzer (Fahrzeughalter) hatte.“ Im Fahrzeugbrief war vermerkt, dass der ursprüngliche Fahrzeugbrief eingezogen worden war. Der darüber angebrachte Vermerk „Anzahl Vorhalter“ war im Bereich der Zahl durch einen dunklen Fingerabdruck unleserlich.
Als die Käuferin dann erfuhr, dass der Pkw nicht 2, sondern insgesamt 5 Vorbesitzer hatte, verlangte sie die Rückabwicklung des Kaufs. Der Verkäufer lehnte ab; es kam zum Prozess.
Die Richter entschieden, dass der Verkäufer die Frau durch die Erklärung, das verkaufte Fahrzeug habe, soweit ihm bekannt, zwei Vorbesitzer (Fahrzeughalter) gehabt, arglistig getäuscht und dadurch zum Kauf veranlasst hat. Der Zahl der Vorbesitzer werde im Gebrauchtwagenhandel eine erhebliche Bedeutung beigemessen. Ob ein etwa 7 Jahre alter Pkw 3 oder aber 4 und mehr Vorbesitzer hatte, wirke sich beim Verkauf regelmäßig auf den Preis aus.
Zwar stehe nicht fest, dass der Verkäufer die Zahlenangabe über die Vorhalter selbst unleserlich
gemacht habe. Es habe ihm aber nicht verborgen bleiben können, dass die im Ersatz-Fahrzeugbrief angegebene Zahl der in den alten Fahrzeugbrief eingetragenen Halter unleserlich gemacht worden war. Er musste deshalb damit rechnen, dass das Auto bereits mehrere Halter hatte, bevor der Ersatz-Fahrzeugbrief ausgestellt wurde. Da er der Käuferin diesen Umstand verschwieg, habe er arglistig gehandelt. Deshalb musste er das Auto zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2002, Az.: 22 U 13/02